Neues Urteil – Keine generelle Pflicht zum Tragen von Motorradstiefeln

Für den vernünftigen Biker ist es eine Selbstverständlichkeit, feste Schutzkleidung einschließlich Stiefel zu tragen, wenn es auf Tour oder zum Spielen auf die Rennstrecke geht. |

Bei Fahrten in der Stadt, mit dem Roller oder Kleinkraftrad sehen das viele aber lockerer, man trägt eher Turnschuhe statt Stiefel. Bei einem Unfall mit Verletzung hat man dafür häufig eine Mitschuld bekommen.

Das ist vorbei. Das OLG München ein Grundsatzurteil gesprochen.

Wer mit Turnschuhen in einen Unfall verwickelt und verletzt wird, haftet nicht automatisch mit einer bestimmten Quote selbst. Zwar existiert gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO eine gesetzliche Helmpflicht, aber keine darüber hinausgehende Pflicht zum Tragen von Motorradschutzkleidung. Gerichte haben bisher nach allgemeinen Grundsätzen ein Mitverschulden dadurch begründet, dass der Verletzte „die für einen verständigen Menschen übliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Dass festere Schuhe grundsätzlich einen besseren Schutz bieten, sei allgemein bekannt. Sehr auf Punkt gebracht formulierten die Münchner Richter jetzt, dass „keine belastbaren Zahlen vorliegen, wonach das allgemeine Verkehrsbewusstsein das Tragen von Motorradstiefeln auf einem Leichtkraftrad erfordere“. Das Gericht hat vor allem auf die Statistik abgestellt. Danach würden 53 % aller Zweiradfahrer neben dem Pflichthelm überhaupt weitere Schutzkleidung tragen, nur 21% würden generell mit Vollschutz fahren. Und außerdem sei Stiefel nicht gleich Stiefel, schon auf Grundlage der verschiedenen Materialien.

Ergo:

Rechtlich sind Sport-Treter auf dem Moped in Ordnung. Sicherer ist man durch das Urteil freilich nicht unterwegs. (OLG München, Endurteil vom 19.05.2017, Az.: 10 U 4256/16)

Danke an Rechtsanwalt Thomas Kinschewski

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