Wichtige Entscheidung des AG Kaiserslautern für Motorradfahrer

Erhöhter Toleranzabzug bei Motorrädern bei Messungen mit dem Messgerät Riegel FG 21/P –

Der Bikeranwalt RA Uwe L. Steinmetz aus Leipzig hat uns auf das Urteil vom 30.04.2014 – Az.: 4 OWi 6270 Js 15118/13 vom Amtsgericht Kaiserslautern aufmerksam gemacht.

Es wurde festgestellt, daß bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem (konkret benannten und bei dieser Entscheidung zu prüfenden) Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegel FG 21 /P eine weitere Toleranz von 2 km/h berücksichtigt bzw. eine Ungenauigkeit von 2 km/h als wahr unterstellt werden muss.

Da es sich bei der Messung mittels des Messgeräts Riegel FG 21/P um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt, war die gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 99 km/h grundsätzlich ordnungsgemäß. Im Ergebnis würde von dem gemessenen Wert von 99 km/h wurde eine Toleranz von 3 km/h abgezogen, so dass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 96 km/h festgestellt worden wäre.

Jedoch hat das Gericht bei der vorliegenden Messung betreffend einer Motorrades eine zusätzliche Toleranz von 2 km/h abgezogen.

Begründung:

Eine zusätzliche Ungenauigkeit bei der Messung von Motorrädern ist nicht von vornherein auszuschließen.

Konkret wurde dort ausgeführt, daß der Laserstrahl des Riegel-Messgeräts bereits bei einer Entfernung von 200 m einen Durchmesser von 50 cm haben kann. Diese sich ergebende Strahlenaufweitung des Laserstrahls kann dazu führen, dass andere, hinter dem Motorrad fahrende Fahrzeuge oder auch weitere reflektierende Fahrzeugteile, die sich in der Nähe des anvisierten Scheinwerfers befinden, die (aufgeweiteten) Laserimpulse ebenfalls zurückspiegeln und damit zu Ungenauigkeiten führen können. Diese Frage ist auch bei anderen Fahrzeugen und der Frage, was noch alles sich im Meßbereich/Meßstrahl befunden haben kann, zu beachten; da aber Autos breiter sind, tritt dieser Fall selten auf!

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wollte dagegen vorgehen und hat am 31.07.2014 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese wurde vom Oberlandesgericht Zweibrücken jetzt als UNBEGRÜNDET verworfen; d.h, daß die Entscheidung des AG Kaiserslautern auch inhaltlich korrekt ist und nicht nur an formellen Fehlern gelitten habe.

Bisher liegt somit (nur) EIN Urteil betreffend EINES Lasermeßgeräts vor – dies dürfte aber das Tor zu weiteren Prüfungen sein, immer wieder ist nicht ganz klar, an welcher Stelle das Motorrad nun gemessen wurde.

So muss beim Meßgerät LEIVTEC im (gezeigten) Meßfenster das Verhältnis Fahrzeug zur Straße mittels eines Berührungspunktes Rad-Straße erkennbar sein und dies im Verhältnis zum Meßstrahl dargelegt werden; ob das beim Motorrad immer korrekt ist oder nicht doch wenigstens ein größerer Toleranzabzug getätigt werden muss, werden weitere Verfahren zeigen.

Nicht vergessen – 2 km/h mehr oder weniger können über Punkte und Fahrverbot entscheiden!

Quelle: Rechtsanwalt Uwe L. Steinmetz – www.anwaltskanzlei-steinmetz.de

 

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